Verpackungsanweisung P650
1) Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, sodass sie
den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts verhindert wird.
2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:
a) einem Primärgefäß
b) einer Sekundärverpackung und
c) einer Außenverpackung, wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung
starr sein muss.